Die aktuelle EnEV Energieeinsparverordnung und ihre Bedeutung für die Infrarotheizung

In Deutschland sind Gebäude laut Verbraucherzentrale für nahezu 40 % des gesamten Energieverbrauchs und etwa 1/3 der CO2 Abgase verantwortlich. In diesem Gebiet ist also viel Luft nach oben, um auf die europäischen Klimaschutzziele zuzuarbeiten und Deutschland weniger abhängig von Energieimporten zu machen.

Die Energieeinsparverordnung EnEV definiert dazu energetische Anforderungen an Gebäude bezüglich ihrer Heizungs- und Klimatechnik sowie ihrer Dämmung. Durch die EnEV wurden die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und die Wärmeschutzverordnung (WSchV) zusammengefasst und abgelöst.

In der neuen Verordnung geht es darum, den Primärenergiebedarf für die Heizung und Warmwasserbereitung zu verringern. Es wird allerdings nicht nur berücksichtigt, wie viel Energie zu diesen Zwecken verbraucht wird, sondern auch, aus welcher Quelle sie stammt. Die Nutzung von nachhaltigen Energieträgern soll nämlich gefördert werden, um die Umwelt zu entlasten.

Infos zur aktuellen EnEV

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Die wichtigsten Infos auf einem Blick: Der Einsatz von Infrarotheizungen gemäß EnEV

Ziel der EnEV

Senkung des Primärenergiebedarfs von Gebäuden

Maßnahmen

Anforderungen bezüglich der Heizungs- / Klimatechnik und Dämmung

Strengere Vorgaben für Neubauten als für Altbauten

Ziel bis 2021

Erreichung des „Niedrigenergiegebäudes“ als europäischer Neubaustandard

Bedeutung für die Infrarotheizung als Hauptheizung

Bei Niedrigenergie- & Passivhäusern oft günstigste Alternative dank geringer Anschaffungs- & Installationskosten

Ideale Kombination mit Photovoltaik- oder Windkraftanlage gem. EEWärmeG (Erneuerbare Energien Wärmegesetz: Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien)

Gemäß aktueller EnEV muss die Gebäudehülle von Neubauten sehr gut gedämmt werden beim Einsatz von Infrarotheizungen als Haupt-Heizsystem

Beim Austausch alter Nachtspeicherheizungen im Bestandsbau darf der Energieverbrauch nicht verschlechtert werden – Infrarotheizung i.d.R. effiziente Alternative

Die aktuelle EnEV

EnEV 2009 vs. EnEV 2018

Im Internet stößt man auf unterschiedliche Bezeichnungen für die aktuelle EnEV. Wer nach den 2018 geltenden Standards der Energieeinsparverordnung sucht, findet Ergebnisse zur EnEV 2013, EnEV 2014 und EnEV 2016. Was vermutlich zunächst für Verwirrung sorgt, lässt sich aber ganz einfach erklären. Die aktuelle EnEV wurde schon Ende 2013 bekannt gegeben. Ab Mai 2014 sind dann große Teile davon in Kraft getreten und seit Anfang 2016 gelten weitere ihrer Anforderungsänderungen. Die unterschiedlichen Bezeichnungen der aktuellen Energieeinsparverordnung beziehen sich also alle auf die gleiche Version der Verordnung aus 2013.

Zusammenfassung von WSchV & HeizAnlV

Bei der Zusammenfassung von Wärmeschutzverordnung (WSchV) und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) wurde die EnEV um einen zusätzlichen Faktor erweitert. Bei der Bewertung der Heiz- und Klimatechnik und der Ermittlung der Energiebilanz wird fortan nicht nur die zum Heizen und zur Warmwasserbereitung benötigte Energie berücksichtigt. Auch jegliche Verluste, die beim Einsatz des jeweiligen Energieträgers zustande kommen, werden mit in die Berechnungen einbezogen. Dabei werden sowohl die ursprüngliche Gewinnung des Energieträgers sowie sein Transport, als auch die Verteilung und Speicherung im betroffenen Gebäude betrachtet. So kann eine genauere Ökobilanz aufgestellt werden.

Dies bedeutet, dass der Einsatz eines weniger effizienten Energieträgers bis zu einem gewissen Maß durch einen sehr guten baulichen Wärmeschutz kompensiert werden kann, um den Standards der aktuellen EnEV 2014 gerecht zu bleiben.

Ganz grob hat sich die Energieeinsparverordnung im Laufe der letzten Jahre laut heizsparer.de und energieheld.de so weiterentwickelt:

EnEV 2002 » Ziel: Verringerung des Energiebedarfs um 30 Prozent verglichen mit der Wärmeschutzverordnung 1995 + weitere Verminderung des CO2 Ausstoßes.

EnEV 2004 » Anpassung wegen Veränderungen von Normen und anerkannten Regeln der Technik.

EnEV 2007 » Neu: Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises für Gebäude, die vermietet oder verkauft werden.

EnEV 2009 » Verschärfung: Reduzierung des Primärenergiebedarfs um weitere 30%. 15 prozentige Verbesserung der Dämmung bei Neubauten. Pflichtmäßige Verbesserung der Dämmung der obersten Geschossdecke. Verbot bestimmter Heizsysteme.

Aktuelle EnEV 2014 » Heizungsanlagen älter als 30 Jahre müssen ersetzt werden. Dämmung der obersten Geschossdecke muss nachträglich weiter verbessert werden. Neuer Energieausweis mit Energieeffizienzklasse.

Standards der EnEV: Neubau vs. Bestandsbau

Energie Einsparverordnung bei Neubau und Bestandsbauten

Die aktuelle EnEV stellt an Neubauten strengere Anforderungen als an schon bestehende Häuser.

50 – 60 kWh pro m² für die Wärmeerzeugung

Um die Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung gerade so zu erfüllen, müssen neue Wohnhäuser zum Heizen und zur Versorgung mit Warmwasser mit nur etwa 50 und 60 kWh pro m² jährlich auskommen. Bei einem Einfamilienhaus werden dafür im Schnitt laut Verbraucherzentrale um die 630 Liter Öl benötigt.

Niedrigenergiegebäude

Mit der Energieeinsparverordnung soll bis 2021 das „Niedrigenergiegebäude“ als europäischer Neubaustandard erreicht werden. Dabei handelt es sich um ein Haus, das möglichst effizient klimatisiert wird, während die eingesetzte Energie vor allem aus regenerativer Quelle stammt. Bis 2021 soll der Heizwärmebedarf also weiter auf 40–70 kWh/(m²·a) pro Jahr reduziert werden. Als Endziel der Richtlinie sieht die Bundesregierung allerdings die Erreichung eines fast klimaneutralen Gebäudebestandes, die für das Jahr 2050 vorgesehen ist.

Austausch- & Nachrüstpflichten

Für Bestandsbauten äußert sich die EnEV auf zwei verschiedene Arten: Einerseits gibt es bestimmte Austausch- und Nachrüstpflichten, die unabhängig von einer geplanten Sanierung bis zum vorgegebenen Termin erfüllt werden müssen. Andererseits herrschen zusätzlich sog. bedingte Anforderungen, die erst bei Modernisierungsarbeiten am Haus greifen.

Beispiele für die Austausch- & Nachrüstplicht der EnEV

Energieeinsparverordnung alte Heizungen austauschen

Gas- und Öl-Standardheizkessel, deren Alter 30 Jahre übersteigt, dürfen gemäß der EnEV nicht weiterverwendet werden und unterliegen einer Austauschpflicht. Dies betrifft nur Konstanttemperaturkessel üblicher Größe. Niedertemperatur- und Brennwertanlagen mit besonders hohem Wirkungsgrad besitzen einen Sonderstatus und sind von der Regelung ausgeschlossen.

Neben der Heiztechnik schreibt die aktuelle EnEV Bestandsbauten bestimmte Standards bezüglich der Wärmedämmung vor. Einerseits wird verlangt, dass Warmwasser- und Heizungsrohre in nichtbeheizten Zimmern gedämmt werden. Zum anderen gilt es schon seit 2015, eine nachträgliche Dämmung der obersten Geschossdecke gegen unbeheizte Dachräume durchzuführen.

EnEV Verordnung zur Modernisierung von Gebäuden

Prüfung der Energieeffizienz eines Gebäudes

Abhängig davon, ob bei einer Erneuerung nur einzelne Bauteile ausgetauscht werden, oder eine komplette Modernisierung durchgeführt wird, wird die Energieeffizienz des Gebäudes nach unterschiedlichen Maßstäben geprüft.

Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert)

Kleinere Erneuerungen bestimmt die EnEV anhand von sogenannten Wärmedurchgangskoeffizienten (auch U-Wert genannt) der auszutauschenden Bauteile. Wird ein Fenster erneuert, ist z.B. ein U-Wert von 1,30 einzuhalten. Dies ist beispielsweise mit einer Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung möglich.

Neubau vs. Sanierung

Bei einer vollständigen Modernisierung werden die Standards anhand einer energetischen Gesamtbilanzierung festgelegt. Wie beim Bau eines neuen Gebäudes wird der Primärenergiebedarf der Immobilie ermittelt. Verglichen mit einem neu errichteten Wohngebäude darf der Primärenergiebedarf beim sanierten Objekt allerdings bis zu 87 % höher liegen als der eines ähnlichen Neubaus.

Energieausweis Pflicht

Eigentümer von Gebäuden, die zum Verkauf oder zur Vermietung stehen, müssen gemäß der EnEV unbedingt einen Energieausweis für ihre Immobilie erstellen lassen. Dieser bietet den Interessenten eine Übersicht über die Energieeffizienz und den dementsprechenden Wohnkomfort des Hauses. Für den Verbraucher (Käufer oder Mieter) besitzt der Energieausweis zudem den Vorteil, dass daraus zukünftige Energiekosten abgeleitet bzw. geschätzt werden können.

Die aktuelle EnEV sieht vor, dass jedem Gebäude im erstellten Energieausweis eine offizielle Effizienzklasse zugewiesen wird. Vergleichbar mit der Effizienz von elektronischen Geräten gibt es eine Rangordnung von A+ bis H. Die höchsten Effizienzklassen A und B übersteigen dabei in den meisten Fällen den von der Energieeinsparverordnung geforderten Neubaustandard.

Aktuelle EnEV macht neuen Energieausweis zur Pflicht

Pflicht zum Einsatz regenerativer Energieträger: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

EEWärmeG Pflicht zum Einsatz regenerativer Energien

Beim Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) handelt es sich um eine weitere gesetzliche Regelung, die den Einsatz regenerativer Energie in der Klimatechnik verstärken soll. Als Teil des IEKP (Integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung) ist das EEWärmeG 2009 in Kraft getreten und definiert erstmalig beim Gebäude-Neubau eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energie.

Beim Bau einer neuen Immobilie muss also ein bestimmter Anteil des Energiebedarfs entweder durch Geothermie, Solarenergie, Umweltwärme oder Biomasse abgedeckt werden. Alternativ können spezielle Ersatzmaßnahmen ergriffen werden wie z.B. die Nutzung technischer Abwärme oder eine verstärkte Dämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes.

Die Zukunft der EnEV: Das Gebäude Energie Gesetz

Mit dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) sollen laut EnEV Online die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zukünftig gemeinsam mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zusammengeführt werden. Ziel ist es, ein Niedrigstenergie Standard für Neubauten durchzusetzen. Schon ab 2019 soll dieser für öffentliche Immobilien und ab 2021 dann auch für privatwirtschaftliche Gebäude gelten.

Die Bedeutung der EnEV für den Einsatz von Infrarotheizungen

Da die aktuelle EnEV unterschiedliche Standards bei Neubauten und Bestandsbauten setzt, ist der Einsatz von Infrarotheizungen als eigenständiges Heizsystem auch differenziert zu betrachten. Pauschal lässt sich sagen, dass die Kombination von Infrarotheizung und Ökostrom als saubere Heizform gilt. Wenn man von der Produktion der Heizkörper absieht, handelt es sich hierbei um eine emissionsfreie Heizform. Die elektrischen Heizungen haben zudem einen sehr hohen Wirkungsgrad von fast 100%. D.h. der eingesetzte Strom wird nahezu vollständig in Wärme umgewandelt.

Die Infrarotheizung als Hauptheizung im Neubau

Kombination von Erdgas und Sonnenenergie zum Heizen

Bei einem neu errichteten Einfamilienhaus mit ordentlicher Dämmung und Heizenergiebedarf von 10.000 kWh können die strengen Vorgaben der EnEV erfüllt werden, wenn man eine Kombination aus Erdgas und Sonnenenergie zum Heizen nutzt. Der Primärenergiefaktor beträgt dabei laut bauen.de 1,1.

Gebäudedämmung und Infrarotheizungen

Würde alternativ bei sonst gleichbleibenden Bedingungen eine Infrarot Elektroheizung als alleiniges Heizsystem eingesetzt, könnte der Primärenergie Wert auf 1,8 steigen. Um die Bedingungen der Energieeinsparverordnung weiterhin zu erfüllen, müsste also die Dämmung der Gebäudehülle verstärkt werden.

Kombination von Photovoltaik und Infrarot

Entscheidet man sich gemäß Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG beim Hausbau für den Einsatz einer Photovoltaik- oder einer Windkraft-Anlage, kann der selbst produzierte Strom beispielsweise dafür mitverwendet werden, eine Infrarot Elektroheizung anzutreiben. Beim Bau neuer Häuser können Infrarotheizungen also durchaus als eigenständiges Heizsystem integriert werden.

Passiv- oder Niedrigenergiehaus und Infrarotheizungen

Handelt es sich beim Neubau sogar um ein gut gedämmtes Passiv- oder Niedrigenergiehaus – die auf lange Sicht das angestrebte Standard der EnEV und GEG darstellen – sind die fortschrittlichen Wärmewellenheizungen oft sogar die idealste Lösung. Denn die Anschaffungs- und Montagekosten herkömmlicher Heizanlagen rentieren sich in vielen Fällen nicht.

Die Infrarotheizung als Hauptheizung in Bestandsbauten

Infrarotheizung als effizientere Alternative zu Nachtspeicherheizungen im Bestandsbau

Beim Altbau sind die Vorgaben der EnEV nicht ganz so streng. Wird z.B. eine alte Nachtspeicherheizung als Hauptheizung ersetzt, so darf sich der Energieverbrauch nur nicht verschlechtern. In der Regel stellen Infrarotheizungen eine effiziente Alternative dar und können problemlos eingesetzt werden.

Fazit: Die Energieeinsparverordnung und die Infrarotheizung

Da das angestrebte Endziel der EnEV ein Gebäudestandard auf Niedrigenergie- oder Passivhaus Niveau ist, stellen Infrarotheizungen dank ihrer geringen Anschaffungs- / Installationskosten zukünftig eine günstige Alternative zu herkömmlichen Heizsystemen dar. In Kombination mit Ökostrom sowie einer eigenen Windkraft- oder Photovoltaikanlage gem. EEWärmeG gehören sie mit zu den umweltfreundlichsten Heizsystemen, da sie im Betrieb keine Abgase erzeugen.

Sollen die Standards der aktuellen EnEV eingehalten werden, muss für die Nutzung einer Infrarotheizung als Hauptheizung die Gebäudehülle im Vergleich zu manch anderer Heizform verstärkt gedämmt werden. Im Altbau sind die Anforderungen der EnEV weniger streng, wodurch der Einsatz einer Infrarotheizung jetzt schon oft eine ideale Alternative ist.

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